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Geschäftsverordnung von Fûd Hám

§1 Warenannahme
(1) Jeder Anbieter einer Ware verpflichtet sich unter einmaligen Kosten von 2 Yuan/ 11 Kronen pro Lieferung, dass seine Waren umweltkonform und sicher gelagert werden.
(2) Jeder Anbieter einer Ware hat den Grundbetrag seiner Warenkosten zu nennen. Die Kosten im Lebensmittelhandel Fûd Hám dürfen diesen Betrag nicht um 40% übersteigen.
(3) Jeder Anbieter hat für die Transportkosten selbst aufzukommen.
(4) Der Abnehmer Fûd Hám hat das Recht, Waren nach eigenem Ermessen anzunehmen.
(5) Fûd Hám überweist die Kosten für die Ware nach Verkauf im Geschäft und nicht nach Eintreffen der Lieferung. Diese Kosten werden in einer Sammelrechnung monatlich überwiesen.

§2 Qualität
(1) Fûd Hám übernimmt keine Haftung für eine mangelhafte Qualität der Lieferung.
(2) Der Anbieter hat selbst für die Qualität seiner Ware zu sorgen.
(3) Qualität beinhaltet keine Waren, die während oder nach der Produktion beschädigt werden, nach Ablauf der Haltbarkeitsfrist ungenießbar sind, durch schlechtes behandeln während des Transportes oder sonstige Möglichkeiten, die das Produkt von seiner ursprünglichen Genießbarkeit unterscheidet nicht mehr für den Verkauf annehmbar sind.
(4) Fûd Hám übernimmt keine Kosten für qualitätslose Waren.

§3 Warenaufgabe
(1) Fûd Hám hat die Pflicht, durch mangelnde Nachfrage den Anbieter eine Ware darauf hinzuweisen, dass dieses sich als schlecht verkäuflich zeigt. (1a) Fûd Hám hat keine weitere Entscheidungsgewalt über das Vorgehen des Anbieters.
(2) Der Abnehmer Fûd Hám kann eine Ware wegen mangelnder Nachfrage vollkommen aus seinem Angebot streichen, jedoch aber auch wieder aufnehmen. Der Abnehmer hat dies schriftlich beim jeweiligen Abnehmer zu melden.
(3) Dem Anbieter ist es frei gestellt, seine Ware aus dem Angebot von Fûd Hám zu nehmen, hat dies allerdings schriftlich dem Abnehmer mitzuteilen.
(4) Auf Wunsch des Abnehmers entsorgt Fûd Hám überschüssige Waren gratis. Ansonsten muss der Anbieter bei Ablauf des Haltbarkeitsdatums innerhalb einer Woche selbst für dessen Beseitigung sorgen. Sollte dies nicht geschehen erhält der Anbieter eine Rechnung für die Entsorgungskosten, die auch bezahlt werden muss.

§4 Abschließung
(1) Die Verordnung von Fûd Hám tritt mit dem Tag der Eröffnung in Kraft.
(2) Diese Verordnung kann nur durch den Betreiber mit Zustimmung der Betriebsräte abgeändert werden.
(3) Jeder Anbieter verpflichtet sich dazu, den Verordnungen zuzustimmen. Bei Zuwiederhandeln werden zwei Mahnungen verteilt. Ignoranz dieser Mahnungen führt zu strafrechtlichen Verhandlungen.